Montag, 01 Februar 2016 15:07

Was kostet ein Feuerwehreinsatz?

Wir werden immer wieder gefragt, ob unser Einsatz etwas kostet. Grundsätzlich entstehen dem Träger der Feuerwehr, in unserem Fall der Stadt Garbsen, bei jedem Einsatz Kosten für Personal (Entschädigung an den Arbeitgeber), Fahrzeuge (Unterhaltungskosten) und Material (Verschleiß und Verbrauch). Diese werden aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen (siehe §29 NBrandSG) in Form eines Gebührenbescheides erhoben.

Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSG)

§29 Gebühren und Auslagen bei Einsätzen und sonstigen Leistungen

(1) Der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren ist bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich, soweit sich aus Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 nichts anderes ergibt.

(2) 1 Die Kommunen können von den nach Absatz 4 Verpflichteten Gebühren und Auslagen nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG) erheben

1.für Einsätze nach Absatz 1,

a)die verursacht worden sind durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder

b)bei denen eine Gefährdungshaftung besteht, insbesondere

aa)durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen oder von Anhängern, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, von Luft- oder Wasserfahrzeugen oder von Schienenbahnen, außer in Fällen höherer Gewalt, oder

bb)durch die Beförderung von oder den sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke, außer in Fällen höherer Gewalt,

2.für Einsätze, die von einem in einem Kraftfahrzeug eingebauten System zur Absetzung eines automatischen Notrufes oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung verursacht wurden und bei denen weder ein Brand oder ein Naturereignis vorgelegen hat noch eine Hilfeleistung zur Rettung eines Menschen aus akuter Lebensgefahr notwendig war,

3.für Einsätze, die durch das Auslösen einer Brandmeldeanlage verursacht wurden, ohne dass ein Brand vorgelegen hat,

4.für die Stellung einer Brandsicherheitswache (§ 26),

5.für die Durchführung der Brandverhütungsschau (§ 27),

6.für andere als die in Absatz 1 genannten Einsätze, die dem abwehrenden Brandschutz oder der Hilfeleistung dienen, und

7.für freiwillige Einsätze und Leistungen.

 

Beispiele für kostenpflichtige Einsätze:

  • das Beseitigen von Wasserschäden, die nicht durch ein Unwetter verursacht wurden (z.B. Auspumpen von Kellern durch eine defekte Wasserleitung oder nicht gewartete Abflüsse),
  • das Beseitigen von Öl- oder sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen,
  • Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen, etc.,
  • zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Geräten,
  • Einfangen von Tieren,
  • Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten,
  • Absicherung von Gebäuden- und Gebäudeteilen,
  • Stellung von Brandsicherheitswachen,
  • Nachbarschaftshilfe,
  • Kraftfahrzeugbrände (Gefährdungshaftung).

Zahlungspflichtig ist dabei entweder der Verursacher des Schadens oder der Eigentümer des Gegenstandes, bzw. der Veranstalter, der den Einsatz notwendig macht. Dies kann zum Beispiel der Halter eines Fahrzeuges, das Öl verliert, oder der Besitzer der Katze auf dem Dach sein.

Wann und in welchem Umfang Kosten entstehen, können Sie im Detail in der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt Garbsen hier nachlesen.

(Alle Angaben ohne Gewähr)

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