Sven Gröger

Sven Gröger

Sitzungen fanden in den ersten Jahren vier- bis achtwöchentlich in den Dorfgaststätten Bruns, Döpke und Baumgarte statt. Sie dauerten teilweise bis in die frühen Morgenstunden an. Es wurde unter anderem übermittelt, daß hierbei Beschlüsse zum Trinken eines Fass Bieres (ohne Mengenangabe) in der Regel einstimmig gefaßt wurden, daß es schon damals säumige Zahler gab und daß ein Schiedsgericht gewählt wurde. Unter Hauptmann Christian Meyer wurde auch eine Musikkapelle ins Leben gerufen. Die Leitung und Ausbildung übernahm Robert Wittneben. Bei Auftritten erhielten die Musiker pro Mann und Stunde 1,30 RM Lohn. Für die Finanzierung der Musikinstrumente hatte sich die Gastwirtin Meta Bruns bereit erklärt, wenn das erste Fest bei ihr stattfinden würde. Um jedoch die Unabhängigkeit zu bewahren, wurden die Instrumente durch Ratenkauf angeschafft.

Eine Uniform direkt gibt es nicht, wir tragen jedoch einheitliche Poloshirts. Diese werden von der Kinderfeuerwehr zur Verfügung gestellt und können nach der Aufnahme abgeholt werden.

Um die Materialien für die Dienste zu finanzieren nehmen wir von jedem Mitglied einen Unkostenbeitrag von 10 € im Jahr.

Wenn die Kinder 10 Jahre alt werden, können sie in unsere Jugendfeuerwehr eintreten, die jeden Mittwoch ab 18.00h stattfindet. Dort können sie ihr Feuerwehrwissen weiter vertiefen und ihre Fähigkeiten bei Wettbewerben beweisen.

Bei der Kinderfeuerwehr vermitteln wir den Kindern die vielfältigen Aufgaben der Feuerwehr spielerisch und altersgerecht. Zu den Aktivitäten gehören:

  • Spiele spielen
  • Sport
  • Basteln
  • Brandschutzerziehung
  • Erste Hilfe
  • ...

Es dreht sich also nicht alles nur um das Thema Feuerwehr, wir wollen vor allem gemeinsam Spaß haben.

 

Egal ob Mädchen und Jungen jeder zwischen 6 und 10 Jahren ist bei uns herzlich willkommen. Die Feuerwehr ist schon lange keine reine Männerdomäne mehr.

Schreiben Sie uns an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! eine E-Mail und wir helfen ihnen gerne weiter.

 Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um das Thema Kinderfeuerwehr.

Feuerwehrverband gibt Tipps gegen Verletzungen, Brände und Fehlalarme

Berlin – Von Flensburg bis Garmisch lodern in wenigen Tagen wieder zahlreiche traditionelle Osterfeuer – doch dieser schöne Brauch führt jährlich auch zu zahlreichen Feuerwehreinsätzen. „Häufig werden Feuerwehren alarmiert, weil Brände außer Kontrolle geraten oder nicht sachgemäß angemeldet wurden“ erklärt Hermann Schreck, Vizepräsident des Deutschen Feuerwehrverbandes (DFV).

Die Feuerwehren geben deshalb folgende Sicherheitstipps zum Osterfeuer:

  • Vergessen Sie nicht, Ihr Osterfeuer bei der dafür örtlich zuständigen Behörde (häufig das Ordnungsamt) anzumelden – Sie vermeiden so einen ärgerlichen Fehleinsatz der Feuerwehr, der unter Umständen gebührenpflichtig ist.
  • Verwenden Sie nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz. Denken Sie daran, das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden noch einmal umzuschichten, damit Ihr Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird.
  • Halten Sie eine Zufahrt für die Feuerwehr und den Rettungsdienst frei. Der Sicherheitsabstand wegen Rauch und Hitze sollte mindestens 50 Meter zu Gebäuden und Bäumen und mindestens 100 Meter zu Straßen betragen. Windrichtung beachten!
  • Seien Sie vorsichtig beim Anzünden. Brennbare Flüssigkeiten als Brandbeschleuniger bergen ein hohes Risiko!
  • Offenes Feuer muss grundsätzlich beaufsichtigt werden. Sorgen Sie dafür, dass das Feuer sich nicht unkontrolliert ausbreiten kann. Passen Sie auf kleine Kinder auf. Sie unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen die ihnen unbekannte Gefahr.
  • Strohballen können sich allein durch die Hitzestrahlung entzünden und sind deshalb eine gefährliche Sitzgelegenheit.
  • Kleinere Verbrennungen kühlen Sie sofort mit Wasser: Maximal zehn Minuten lang (Leitungswassertemperatur 10 bis 20 Grad Celsius). Bei großflächigen Verbrennungen und auf der Haut haftenden Substanzen sollte nur primär abgelöscht werden. Alarmieren Sie sofort den Notarzt über die Notrufnummer 112!
  • Verlassen Sie als Veranstalter bzw. Zuständiger die Feuerstelle nur, wenn sie komplett erkaltet ist.
  • Sollte Ihnen Ihr Feuer außer Kontrolle geraten, so zögern Sie nicht, sofort die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren. Die mehr als eine Million Männer und Frauen in den deutschen Feuerwehren sind auch über Ostern rund um die Uhr einsatzbereit, um in Not und Gefahr zu helfen.

 

Quelle: www.feuerwehrverband.de

Welche Wohnungen in Niedersachsen müssen mit Rauchmeldern ausgestattet werden?

Geplant ist im Rahmen der Rauchmelderpflicht Niedersachsen, dass alle Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden müssen.

Mit Inkrafttreten der Rauchmelderpflicht Niedersachsen müssen alle Neubauten ab 1. November 2012 (Datum der Fertigstellung) mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015, innerhalb derer diese ebenfalls nachgerüstet werden müssen.

In welchen Räumen müssen Rauchmelder angebracht werden?

In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgerüstet werden.

Wer ist für den Einbau des Rauchmelders zuständig?

Laut dem neuen § 44 Abs. 5 sind Eigentümer und Vermieter für den Einbau der Rauchmelder, die die Anforderungen der gesetzlichen Rauchmelderpflicht erfüllen müssen, zuständig.

Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Rauchmelder sind laut der Landesbauordnung die Mieter zuständig. Dazu gehört die Überprüfung zur Funktionsbereitschaft und der Batteriewechsel. Im Idealfall übernimmt der Vermieter die gesetzliche Pflicht zur Wartung der Rauchmelder. Die Wartungskosten können dann über die Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Dies muss aber durch den Vermieter schriftlich mitgeteilt werden.

Die Gesetzliche Regelung der Rauchmelderpflicht Niedersachsen finden Sie in der Niedersächsische Bauordnung (NBauO). Diese regelt die Rauchmelderpflicht Niedersachsen.Die Verordnung können Sie hier unter §44 nachlesen.

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